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Ratgeber

Wenn die Stammpflegekraft ausfällt: so läuft die Vertretung im Pflegedienst

Die Pflegekraft, die seit zwei Jahren jeden Morgen kommt, ist plötzlich krank oder drei Wochen im Urlaub. Für viele Familien ist das der Moment, in dem sich zeigt, wie gut ein Pflegedienst organisiert ist. Wir erklären, wie wir in Darmstadt Vertretung und Urlaubsplanung regeln, welche Pflicht zur Versorgung ein Pflegedienst hat, was Sie im Ausfall erwarten dürfen und welche Fragen Sie vor der Wahl eines Dienstes stellen sollten.

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nuvie Redaktion
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·6. September 2026· 7 min Lesezeit

Montag, 5:50 Uhr. Im Büro klingelt das Telefon: Eine Kollegin hat Fieber und kann ihre Frühtour nicht fahren. Elf Menschen warten in den nächsten drei Stunden auf sie, darunter zwei, die ihr Insulin brauchen, und einer, der ohne Hilfe nicht aus dem Bett kommt. Für die Familien ist das nur eine Frage: Kommt heute jemand? Für uns ist es der Moment, in dem sich entscheidet, ob ein Pflegedienst gut organisiert ist oder nur gut, solange alle gesund sind.

In diesem Beitrag erklären wir, wie Vertretung und Urlaubsplanung in unserem Pflegedienst in Darmstadt funktionieren, welche Pflichten ein Pflegedienst gegenüber Ihnen hat, was Sie im Ausfall erwarten dürfen und woran Sie schon vor dem ersten Hausbesuch erkennen, ob ein Dienst Ausfälle im Griff hat.

Vertraute Pflegekraft stellt einem älteren Mann im Sessel seines Wohnzimmers die Kollegin vor, die sie während des Urlaubs vertritt

Warum Vertretung mehr ist als ein anderer Name im Plan

Wir arbeiten mit Bezugspflege: Möglichst dieselbe Pflegekraft kommt zu denselben Menschen. Das ist fachlich richtig, weil sie Veränderungen erkennt, die eine fremde Person nicht sieht. Es hat aber eine Kehrseite. Je enger die Bindung, desto härter fällt der Ausfall. Wenn Frau L. seit zwei Jahren jeden Morgen von derselben Kollegin gewaschen wird, ist eine Vertretung für sie kein Verwaltungsvorgang, sondern ein Eingriff in ihren Alltag.

Vertretung gut zu organisieren heißt deshalb zweierlei: die Leistung sicherstellen und die Beziehung so weit wie möglich schützen. Das erste ist Planung. Das zweite ist Haltung.

Die zwei Arten von Ausfall

Es lohnt sich, zwei Situationen zu trennen, weil sie unterschiedlich funktionieren.

Urlaub ist planbar. Unsere Kolleginnen und Kollegen tragen ihren Urlaub Monate vorher ein. Die Pflegedienstleitung sieht früh, welche Tour in welchen Wochen eine Vertretung braucht, und kann sie einer Person zuweisen, die die Klientinnen und Klienten bereits kennt, idealerweise aus früheren Vertretungen. Bei längerem Urlaub stellen wir die Vertretung persönlich vor, bevor die Stammkraft geht: ein gemeinsamer Einsatz, bei dem beide da sind. Für Menschen mit Demenz ist dieser Übergang besonders wichtig; wir haben im Beitrag zur Pflege bei Demenz zu Hause beschrieben, warum vertraute Abläufe dort so viel zählen.

Krankheit ist nicht planbar. Die Krankmeldung kommt um 5:50 Uhr, und die Tour beginnt um sechs. Hier hilft keine Vorstellung, hier hilft nur ein System, das im Voraus geklärt hat, wer einspringt und in welcher Reihenfolge die Einsätze umverteilt werden.

So läuft die Notfallkette am Morgen

Die Reihenfolge in Schritt zwei ist kein Zufall. Wenn eine Tour nicht vollständig gefahren werden kann, hat die Behandlungspflege Vorrang vor der Grundpflege und diese vor der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein verschobenes Frühstück ist unangenehm, ein ausgelassenes Insulin ist gefährlich. Diese Priorisierung ist auch rechtlich der Maßstab, an dem sich ein Pflegedienst bei Personalknappheit messen lassen muss.

Welche Pflichten der Pflegedienst hat

Viele Angehörige gehen davon aus, dass ein Pflegedienst bei Krankheit einfach absagen darf, so wie ein Handwerker einen Termin verschiebt. Das ist nicht so.

Mit dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI wird ein Pflegedienst zur Versorgung zugelassen, und § 72 Abs. 4 SGB XI sagt ausdrücklich, dass die zugelassene Einrichtung im Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet ist. Die Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI machen daraus konkrete Anforderungen. Der Rahmenvertrag in Baden-Württemberg etwa verpflichtet jeden Pflegedienst, die Unterstützung der Pflegebedürftigen „zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen" zu gewährleisten, und erlaubt dafür Kooperationen mit anderen Diensten. Die Formulierungen unterscheiden sich von Land zu Land, der Kern ist überall gleich: Die Versorgung muss stehen, nicht die einzelne Person.

Dazu kommt Ihr Pflegevertrag nach § 120 SGB XI. Er verpflichtet den Dienst, Sie „nach Art und Schwere" Ihrer Pflegebedürftigkeit zu versorgen. Sie selbst können diesen Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen. Der Pflegedienst kann das nicht so einfach: Er muss die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten, in vielen Verträgen 14 Tage oder länger, und darf nach § 627 Abs. 2 BGB nur so kündigen, dass Sie sich die Versorgung anderweitig beschaffen können. Fällt ein Einsatz aus, ohne dass der Dienst eine Lösung anbietet, kann daraus sogar ein Schadensersatzanspruch entstehen, etwa wenn dadurch eine Kurzzeitpflege nötig wird.

Wiederholen sich ausgefallene Einsätze ohne Rückmeldung, ist das ein legitimer Grund, den Anbieter zu wechseln. Wie ein Wechsel ohne Versorgungslücke gelingt, steht in unserem Beitrag zum Pflegedienst wechseln.

Eine Beispielrechnung: warum Reserve keine Verschwendung ist

Ausfälle sind kein Ausnahmefall, sie sind Statistik. Eine vereinfachte Rechnung für ein Team aus zwölf Pflegekräften in Vollzeit macht das greifbar.

Zwölf Personen mit je 30 Urlaubstagen ergeben 360 Urlaubstage im Jahr. Bei rund 250 Arbeitstagen fehlt damit rechnerisch an jedem Tag etwa eineinhalb Personen allein wegen Urlaub. Rechnet man Krankheitstage, Fortbildungen und Kinderkrankentage hinzu, fehlt an einem durchschnittlichen Tag knapp jede fünfte Kraft. Ein Dienst, der seine Touren so plant, als wären immer alle da, hat an einem durchschnittlichen Tag zwei bis drei Touren ohne Fahrerin.

Was wir daraus ableiten: Touren werden nicht auf hundert Prozent der theoretischen Kapazität geplant, sondern mit bewusster Reserve. Diese Reserve, die an guten Tagen wie Leerlauf aussieht und an schlechten Tagen den Unterschied macht. Und wir nehmen nicht mehr Klientinnen und Klienten auf, als wir mit dieser Reserve versorgen können. Das führt manchmal zu Absagen bei Anfragen, ist aber der Preis dafür, dass die Zusage an bestehende Familien hält.

Wie die Vertretung weiß, was zu tun ist

Die häufigste Sorge, die wir hören: „Die neue Pflegekraft kennt meine Mutter doch gar nicht." Das stimmt, und deshalb ist die Dokumentation kein Papierkram, sondern das Gedächtnis des Dienstes. In der Pflegeplanung steht, wie Frau L. gewaschen werden möchte, dass sie das linke Bein nicht belasten darf, welche Medikamente sie nimmt und dass der Kaffee vor dem Waschen kommt, nicht danach. Die Vertretung liest das vor dem Einsatz auf dem Diensthandy.

Was in keiner Dokumentation steht, ist die Beziehung. Deshalb bitten wir Angehörige um drei Dinge: Seien Sie beim ersten Vertretungseinsatz wenn möglich da oder telefonisch erreichbar. Sagen Sie der Vertretung, was Ihrer Mutter wichtig ist, auch wenn es banal wirkt. Und geben Sie uns Rückmeldung, wenn etwas nicht gepasst hat. Die Pflegevisite ist der Ort, an dem wir solche Rückmeldungen regelhaft besprechen.

Was Sie vor der Wahl eines Pflegedienstes fragen sollten

Ausfallsicherheit ist ein Kriterium, das beim Kennenlernen eines Pflegedienstes selten gefragt wird, weil im Erstgespräch alle gesund sind. Fragen Sie trotzdem. Ein gut organisierter Dienst kann diese Fragen ohne Zögern beantworten.

Fragen zur Ausfallsicherheit

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Wenn Angehörige selbst ausfallen

Vertretung ist keine Einbahnstraße. Auch pflegende Angehörige werden krank, brauchen Urlaub oder müssen ins Krankenhaus. Für diesen Fall gibt es die Verhinderungspflege, mit der die Pflegekasse eine Ersatzpflege bezahlt, und die Kurzzeitpflege, wenn zu Hause vorübergehend nichts geht. Wer beides kennt, plant den eigenen Urlaub entspannter, und wir stimmen die Einsätze in dieser Zeit gern enger ab, damit die Versorgung nicht an der Abwesenheit der Tochter hängt.

Häufige Fragen zu Vertretung und Ausfall

Darf der Pflegedienst einen Einsatz einfach absagen, wenn eine Pflegekraft krank ist?
Nein. Der Dienst ist nach § 72 Abs. 4 SGB XI zur Versorgung verpflichtet und muss eine Vertretung organisieren. Er darf einen Einsatz zeitlich verschieben oder eine andere Pflegekraft schicken, aber nicht ersatzlos streichen.
Muss die Vertretung dieselbe Qualifikation haben?
Für Behandlungspflege nach § 37 SGB V ja, dafür ist eine Pflegefachkraft nötig. Grundpflege und hauswirtschaftliche Hilfe können auch von Pflegehilfskräften übernommen werden, die dafür eingearbeitet sind.
Kann ich verlangen, dass immer dieselbe Person kommt?
Einen Anspruch darauf gibt es nicht, und kein Dienst kann das garantieren. Sie können aber erwarten, dass Vertretungen aus einem kleinen, festen Kreis kommen und dass Sie über den Wechsel informiert werden.
Was tun, wenn niemand kommt und niemand anruft?
Rufen Sie sofort im Büro oder bei der Rufbereitschaft an. Halten Sie Datum und Uhrzeit fest. Wiederholt sich das, ist es ein Grund, den Dienst zu wechseln, denn der Pflegevertrag verpflichtet ihn zur Versorgung.
Kann der Pflegedienst mir kündigen, weil er zu wenig Personal hat?
Nur unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist und so, dass Sie sich einen anderen Dienst suchen können. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig, etwa bei Gewalt gegenüber Pflegekräften.
Wie lange im Voraus erfahre ich von einer Urlaubsvertretung?
Bei uns in der Regel einige Wochen vorher, sobald der Urlaubsplan steht. Bei mehrwöchigem Urlaub stellen wir die Vertretung bei einem gemeinsamen Einsatz vor.

Wie wir es in Darmstadt handhaben

Ehrlich gesagt: Auch bei uns gibt es Tage, an denen zwei Kolleginnen gleichzeitig krank sind und alle anderen eine Stunde länger fahren. Was wir versprechen können, ist nicht, dass das nie passiert, sondern dass Sie es rechtzeitig erfahren, dass die zeitkritischen Einsätze immer stattfinden und dass die Vertretung weiß, was sie bei Ihnen tut. Wie ein normaler Tag in unserer Tour abläuft und warum wir Reserve einplanen, lesen Sie im Beitrag Ein Tag in der Tour.

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Schlagwörter: Vertretung Pflegedienst · Urlaubsvertretung · Ausfall Pflegekraft · Zuverlässigkeit · Pflegevertrag · § 72 SGB XI · § 120 SGB XI · Bezugspflege · Darmstadt

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlagen: § 72 Abs. 4 und § 120 SGB XI, Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI, § 627 BGB. Die genannten Personen sind typisierte Beispiele aus unserem Alltag. Stand: September 2026.

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