
Der häufigste Satz, den wir zu diesem Thema hören, ist der teuerste: „Die Dusche haben wir letztes Jahr umbauen lassen." Denn dann ist es zu spät. Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen muss vor dem Umbau beantragt werden. Wer erst die Rechnung schickt, bekommt in aller Regel nichts.
Dabei geht es um viel Geld: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, ab Pflegegrad 1, unabhängig davon, ob jemand zur Miete oder im Eigentum wohnt.
Um Verhaltens- und Einrichtungstipps geht es in diesem Text ausdrücklich nicht – die stehen im Ratgeber zur Sturzprophylaxe zu Hause. Hier geht es allein um Geld und Papier: Voraussetzungen, Höhe, Antragsweg und die Stellen, an denen Anträge scheitern.

Was als „Maßnahme" gilt
Der Begriff klingt sperrig, ist aber weit gefasst. Gemeint ist jede bauliche oder technische Veränderung in der Wohnung, die dazu führt, dass die Pflege zu Hause überhaupt möglich bleibt, dass sie leichter wird oder dass die pflegebedürftige Person selbstständiger lebt.
In der Praxis sind das vor allem:
- Das Bad. Badewanne raus, bodengleiche Dusche rein – der mit Abstand häufigste Fall. Dazu erhöhte Toilette, Haltegriffe, unterfahrbares Waschbecken.
- Türen und Wege. Türverbreiterung für Rollator oder Rollstuhl, Beseitigung von Schwellen, Rampe am Hauseingang.
- Treppen. Treppenlift innen, Plattformlift oder Handlauf auf beiden Seiten.
- Das Pflegezimmer. Umzug des Schlafzimmers ins Erdgeschoss, Verbreiterung des Zugangs, feste Beleuchtung.
- Der Umzug selbst. Wenn eine Wohnung nicht sinnvoll anpassbar ist, können auch die Kosten eines Umzugs in eine barrierefreie Wohnung bezuschusst werden. Das wissen die wenigsten.
Ein wichtiger Unterschied: Alles, was beweglich ist – Pflegebett, Rollator, Duschhocker, Hausnotruf – läuft nicht über diesen Topf, sondern als Hilfsmittel über die Kranken- oder Pflegekasse. Und die Verbrauchsartikel wie Handschuhe und Bettschutz laufen wieder anders, nämlich über die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ist ein eigener Topf mit eigener Logik. Mehrere Töpfe, mehrere Anträge – das ist der Grund, warum so viel liegen bleibt.
Und ein Punkt, der regelmäßig für Enttäuschung sorgt: Was gleichzeitig geplant und ausgeführt wird, zählt zusammen als eine Maßnahme. Wer Bad, Türschwellen und Rampe in einem Zug angeht, bekommt einmal bis zu 4.180 Euro – nicht dreimal.
Wie viel wirklich ausgezahlt wird
4.180 Euro sind der Höchstbetrag, nicht der Automatismus. Bezuschusst werden die Kosten der Maßnahme bis zu dieser Grenze. Kostet der Badumbau 9.000 Euro, bleiben 4.820 Euro bei Ihnen. Kostet der Haltegriff 180 Euro, gibt es 180 Euro.
Das Gesetz sieht außerdem eine „angemessene Beteiligung" der pflegebedürftigen Person unter Berücksichtigung ihres Einkommens vor – nachzulesen in § 40 Abs. 4 SGB XI. Bei üblichen Renteneinkommen spielt das in der Praxis meist keine Rolle – verlässlich ist aber nur die Auskunft Ihrer eigenen Pflegekasse. Fragen Sie danach ausdrücklich, bevor Sie den Kostenvoranschlag einholen.
Eine Besonderheit gilt in Wohngemeinschaften: Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, kann jede ihren Anspruch für dieselbe Maßnahme einbringen. Die Summe ist bei 16.720 Euro gedeckelt, also dem Vierfachen; bei mehr als vier Berechtigten wird dieser Betrag anteilig aufgeteilt. Für eine gemeinsam genutzte bodengleiche Dusche in einer Pflege-WG ist das oft die Lösung – und für ein pflegebedürftiges Ehepaar heißt es schlicht: zwei getrennte Anträge bei den jeweils zuständigen Pflegekassen, beide mit dem Hinweis auf den gemeinsamen Haushalt. Das wird erstaunlich oft vergessen.
Der Weg zum Zuschuss
Fünf Schritte, und der dritte ist der, an dem alles hängt.
Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie beide Anträge parallel – wie die Begutachtung abläuft, steht in unserem Ratgeber zum Pflegegrad beantragen.
Was in den Antrag gehört
Drei Dinge entscheiden über Zusage oder Rückfrage.
Der Kostenvoranschlag. Nach Positionen aufgeschlüsselt, nicht als Pauschalsumme. Die Kasse zahlt nur den pflegebedingten Teil: Neue Fliesen im ganzen Raum sind Sanierung, der Wannenausbau und der bodengleiche Einstieg sind Pflege. Lassen Sie den Betrieb das im Angebot trennen – die meisten kennen das.
Fotos vom Ist-Zustand. Vier bis sechs Aufnahmen genügen: die Wanne mit dem hohen Einstieg, die Türschwelle mit einem Zollstock daneben, der Weg vom Bett zum Bad, die Treppe. Fotos ersparen oft einen Hausbesuch des Medizinischen Dienstes und beschleunigen den Vorgang spürbar.
Die Begründung. Nicht, was gebaut wird, sondern was ohne den Umbau nicht mehr geht. Ein Muster, das Sie anpassen können:
„Meine Mutter (Pflegegrad 2) kann den 55 cm hohen Wannenrand seit ihrer Hüftoperation nicht mehr allein übersteigen. Sie wird derzeit ausschließlich am Waschbecken gewaschen; eine Ganzkörperwäsche ist nur mit Hilfe von zwei Personen möglich. Nach dem Umbau zu einer bodengleichen Dusche mit Haltegriff und Duschsitz könnte sie sich im Sitzen weitgehend selbst duschen. Ich beantrage daher einen Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI und bitte um Ihre Bestätigung, bevor die Arbeiten beginnen."
Ein Satz zur Selbstständigkeit, ein Satz zur Entlastung der Pflegeperson, eine konkrete Zahl. Mehr braucht es nicht. Den pflegerischen Teil steuern wir auf Wunsch bei.
Vor dem Antrag durchgehen
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Zur Miete: Sie dürfen umbauen
Viele Familien geben an dieser Stelle auf, weil die Wohnung nicht ihnen gehört. Das ist voreilig. Mieterinnen und Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch darauf, dass die Vermieterseite baulichen Veränderungen zustimmt, die für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich sind. Üblich ist im Gegenzug die Zusage, beim Auszug zurückzubauen, und manchmal eine zusätzliche Sicherheitsleistung. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und legen Sie sie dem Antrag bei.
Rechnen Sie den Rückbau von Anfang an mit: Seine Kosten übernimmt die Pflegekasse nicht. Fragen Sie deshalb ausdrücklich, ob darauf verzichtet wird – eine bodengleiche Dusche wertet die Wohnung meist auf, und viele Vermieter stimmen dem zu. Auch das gehört schriftlich festgehalten.
Was die Pflegekasse typischerweise ablehnt
- Reine Sanierung und Komfort: neue Fliesen im ganzen Bad, moderne Armaturen, ein Regenduschkopf.
- Alles, was vor der Entscheidung begonnen wurde – der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund.
- Maßnahmen ohne erkennbaren Pflegebezug: die breitere Terrassentür, wenn niemand im Haushalt Rollator oder Rollstuhl nutzt.
- Bewegliche Hilfsmittel: Rollator, Toilettenstuhl oder Pflegebett gehören ins Hilfsmittelverfahren, nicht in diesen Antrag.
- Umbauten in stationären Einrichtungen: Der Zuschuss gilt dem häuslichen Wohnumfeld.
Ein Ablehnungsbescheid ist übrigens kein Schlusspunkt. Innerhalb eines Monats können Sie Widerspruch einlegen – und eine nachgereichte pflegefachliche Begründung dreht mehr Fälle, als die meisten erwarten.
Was wir davon halten – aus der Praxis
Zwei Beobachtungen, die in keinem Merkblatt stehen.
Erstens: Der Haltegriff schlägt den Treppenlift. Wir erleben oft, dass Familien monatelang über eine große Lösung nachdenken, während drei montierte Griffe und ein Duschhocker den Alltag sofort verändern würden. Große Umbauten dauern; die kleinen Dinge wirken am nächsten Tag. Beides schließt sich nicht aus – aber fangen Sie unten an.
Zweitens: Der beste Zeitpunkt ist vor der Krise. Der typische Anlass für den Badumbau ist der Sturz mit Oberschenkelhalsbruch. Dann muss alles schnell gehen, und schnell heißt teuer und schlecht geplant. Wenn Sie merken, dass das Einsteigen in die Wanne mühsamer wird, ist das der richtige Moment – nicht erst der Anruf aus dem Krankenhaus. Wie eine Rückkehr nach Hause ohne Versorgungslücke gelingt, beschreiben wir in unserem Ratgeber zur Pflegeüberleitung vom Krankenhaus. Wer regelmäßig jemanden im Haus hat, bemerkt solche Veränderungen früher – das gehört bei uns zur häuslichen Pflege in Darmstadt dazu.
Häufige Fragen zum Zuschuss
Bekomme ich den Zuschuss auch bei Pflegegrad 1?
Ist der Zuschuss ein einmaliger Betrag fürs Leben?
Was ist, wenn ich vor der Bewilligung anfangen muss?
Zählt ein Treppenlift dazu?
Wir bauen Bad und Rampe zusammen um – gibt es zweimal Geld?
Kann ich den Zuschuss mit anderen Förderungen kombinieren?
Wer hilft beim Antrag?
Kurz gesagt
Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist eine der wenigen Leistungen, bei denen die Reihenfolge über alles entscheidet: erst beantragen, dann bauen. Wer diese Regel kennt, hat den schwierigsten Teil hinter sich. Der Rest ist ein Kostenvoranschlag, ein paar Fotos und ein sauber begründeter Satz darüber, was zu Hause nicht mehr geht.
